3 Abs. 1 Bst. h des Justizvollzugsgesetzes des Kantons Bern (JVG; BSG 341.1) sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Justizvollzugsverordnung des Kantons Bern (JVV; BSG 341.11) Partei mit vollen Parteirechten. Sie ist im angefochtenen Entscheid mit ihren Anträgen unterlegen und hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung desselben, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.