2. 2.1 Selbständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anfechtbar (statt vieler BGE 141 IV 396 E. 3 ff., insb. E. 4.7, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist in Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art.