sei und die Strafen damit zu vollziehen seien. Mit Stellungnahme vom 8. März 2022 beantragt das Regionalgericht Bern-Mittelland sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 16. März 2022 beantragt der Verurteilte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ebenfalls die – kosten- und entschädigungsfällige – Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 23. März 2022 sinngemäss, es sei im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden.