109 StGB) eingetreten sei und die aufgeschobenen Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt sechs Tagen nicht mehr zu vollziehen seien. 1.5 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2022 (Postaufgabe: 17. Januar 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).