Der Verurteilte liess sich nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mit- telland fest, dass für die ausgesprochenen Übertretungsstrafen gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Juni 2016 und Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. April 2018 die Vollstreckungsverjährung (Art. 109 StGB) eingetreten sei und die aufgeschobenen Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt sechs Tagen nicht mehr zu vollziehen seien.