In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Feststellung, wonach für die Übertretungsstrafen die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 109 StGB eingetreten sei und somit die aufgeschobenen Ersatzfreiheitsstrafen nicht mehr zu vollziehen seien. Mit Stellungnahme vom 17. November 2021 stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag, es sei für die Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen und einem Tag der Vollzug anzuordnen. Der Verurteilte liess sich nicht vernehmen.