2 1.4 Mit Schreiben vom 6. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Regionalgericht Bern-Mittelland gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) um Entscheid darüber, ob und wie weit die aufgeschobenen Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen und einem Tag noch zu vollstrecken seien. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Feststellung, wonach für die Übertretungsstrafen die Vollstreckungsverjährung gemäss Art.