SR 311.0) aufgeschoben, welche mit Verfügung vom 3. August 2016 in Vollzug gesetzt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf fünf Tage festgesetzt. Da der Verurteilte die Übertretungsbusse in der Folge schuldhaft nicht bezahlte, trat an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, welche ebenfalls zu Gunsten der angeordneten therapeutischen Behandlung aufgeschoben wurde (Entscheid der Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [nachfolgend: Beschwerdeführerin] vom 5. September 2017).