99 Abs. 2 Bst. a StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen für Übertretungsbussen widerspräche dem Konzept der Übertretungsstrafe als Strafe für leichte Straftaten und es erschiene stossend, wenn die Strafe für eine Übertretung einzig wegen der vollzugsbedingten Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe noch nach Jahren oder Jahrzehnten vollzogen werden könnte, während die Grundstrafe (Busse) in diesem Zeitpunkt bereits verjährt wäre (E. 5.11 und 5.14). Bei einer Strafumwandlung wird die Verjährung der Strafe weiterhin durch die ursprüngliche Strafe bestimmt, was eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Übertretungsbussen ausschliesst (E. 5.13). Der fehlende Vorbehalt zu Gunsten von Art.