Eine separate Stellungnahme dazu ist aber weder erforderlich noch geboten. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen die zuständige Staatsanwältin macht, ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht darauf einzutreten. Auf eine Weiterleitung wird verzichtet, da sich aus der behaupteten Rechtsverweigerung keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben.