Als solcher wurde er aber ohnehin bereits behandelt, weshalb sich aus diesem Schreiben auch nichts Neues ergab. Ob und inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 22. Februar 2021 sowie 30. November 2021 für den Ausgang des Strafverfahrens relevant sind oder sie neue Tatsachen und Beweise enthalten, ist eine materielle Frage und wird im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen (Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens) durch die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen sein. Eine separate Stellungnahme dazu ist aber weder erforderlich noch geboten.