Damit macht er aber keine Rechtsverzögerung, sondern eine Rechtsverweigerung geltend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 135 I 6 E. 2.1). Diese Schreiben enthalten aber keine Anträge und beziehen sich teilweise nicht einmal auf das Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten, sondern das Verfahren PEN 15 174, in welchem der Beschwerdeführer u.a. wegen Widerhandlungen