4. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf Folgendes hinzuwiesen: Mit Blick auf seine Ausführungen in der Beschwerde sieht er eine solche im Zusammenhang mit seinen Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 22. Februar 2021 sowie 30. November 2021. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft diese Schreiben in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2022 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe («ignoriert, verkennt, gar nie erwähnt»). Damit macht er aber keine Rechtsverzögerung, sondern eine Rechtsverweigerung geltend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 135 I 6 E. 2.1).