3. Weiter sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die angefochtene Verfügung «nicht verwertbar» sein soll. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellte er in seinen Schreiben vom 16. Dezember 2021 sowie 26. April 2022 Beweisanträge (Einvernahme der Beschuldigten). Beim ihm scheinbar unbekannten Schreiben vom 12. März 2021 handelt es sich um die Eingabe des von ihm mandatierten Rechtsanwaltes F.________ im Zusammenhang mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2020 (Frist nach Art. 318 StPO). Darin wurde ebenfalls beantragt, die Beschuldigten einzuvernehmen.