BSG 162.11]). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt (hier die Verfügung vom 30. Juni 2022, mit welcher die Beweisanträge des Beschwerdeführers [Einvernahme der Beschuldigten] abgelehnt worden sind) definiert und entsprechend begrenzt. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst.