Am 16. August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 20. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 22. September 2022 auf einen zweiten Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.