Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei unverzüglich aus den Akten zu entfernen. Zudem sei dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Fristverlängerung von 21 Tagen zu gewähren. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 5 Tagen, um seine Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen.