Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 309 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, (evtl.) Irreführung der Rechtspflege etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 (BM 11 3013-3015) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 lehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die vom Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 u.a. wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, (evtl.) Irreführung der Rechtspflege gestellten Beweisanträge vom 12. März 2021, 26. Dezember 2021 sowie 26. April 2022 ab. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2022 Be- schwerde ein und beantragte, die Verfügung sei unverzüglich aus den Akten zu entfernen. Zudem sei dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Fristverlängerung von 21 Tagen zu gewähren. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwer- deverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 5 Tagen, um seine Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 8. August 2022 teilte Rechtsanwalt E.________ mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Interessen- wahrung beauftragt habe und liess der Beschwerdekammer ein eigenhändig durch den Beschwerdeführer unterzeichnetes Beschwerdeexemplar zukommen. Am 10. August 2022 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie den Antrag auf Fristverlängerung zur Mandatierung eines Rechtsbeistandes ab. Am 16. August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer innert verlängerter Frist einge- reichten Stellungnahme vom 20. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 22. September 2022 auf einen zweiten Schriftenwechsel. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt (hier die Verfügung vom 30. Juni 2022, mit welcher die Beweisanträge des Be- schwerdeführers [Einvernahme der Beschuldigten] abgelehnt worden sind) definiert und entsprechend begrenzt. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn dem Be- schwerdeführer durch die Abweisung seines Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht. Ein solcher Rechtsnachteil ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Wie aus der Begründung in der Beschwerde hervorgeht, stellt sich der Beschwerdeführer sogar auf den Standpunkt, mit den in der angefochtenen Verfü- 2 gung erwähnten Schreiben gar keine Beweisanträge gestellt zu haben bzw. das Schreiben vom 12. März 2021 sei ihm unbekannt. Mit Blick darauf ist auf die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 nicht einzutreten. 2.2 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrens- recht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Na- tur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinwei- sen). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe es unter- lassen, den Parteien Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen oder eine Stellungnahme einzureichen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwalt- schaft teilte den Parteien am 22. Dezember 2020 mit, dass sie die Strafuntersu- chung gegen die drei Beschuldigten als vollständig erachte, und stellte in Aussicht, das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Eine Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft ist zudem auch nicht verpflichtet, Stellungnahmen zu den Beweisanträgen einzuholen. Die Strafprozessordnung sieht in diesem Bereich kein kontradiktorisches Verfahren vor. 3. Weiter sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die angefochtene Verfügung «nicht verwertbar» sein soll. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellte er in seinen Schreiben vom 16. Dezember 2021 sowie 26. April 2022 Be- weisanträge (Einvernahme der Beschuldigten). Beim ihm scheinbar unbekannten Schreiben vom 12. März 2021 handelt es sich um die Eingabe des von ihm manda- tierten Rechtsanwaltes F.________ im Zusammenhang mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2020 (Frist nach Art. 318 StPO). Darin wur- de ebenfalls beantragt, die Beschuldigten einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft hat damit entsprechend auf die Beweisanträge reagiert und nicht grundlos eine Verfügung erlassen. Es ergeben sich auch sonst keine Hinweise, welche die Zulässigkeit und Gültigkeit dieser Verfügung in Frage stellen. Eine materielle Beur- teilung ist im Beschwerdeverfahren zudem nicht möglich. 4. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf Fol- gendes hinzuwiesen: Mit Blick auf seine Ausführungen in der Beschwerde sieht er eine solche im Zusammenhang mit seinen Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 22. Februar 2021 sowie 30. November 2021. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft diese Schreiben in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2022 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe («ignoriert, ver- kennt, gar nie erwähnt»). Damit macht er aber keine Rechtsverzögerung, sondern eine Rechtsverweigerung geltend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 135 I 6 E. 2.1). Diese Schreiben enthalten aber keine Anträge und beziehen sich teilweise nicht einmal auf das Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten, sondern das Verfah- ren PEN 15 174, in welchem der Beschwerdeführer u.a. wegen Widerhandlungen 3 gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde. Es gab für die Staats- anwaltschaft daher keinen Grund, sich zu diesen Schreiben separat zu äussern oder in der Verfügung vom 30. Juni 2022 darauf Bezug zu nehmen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auf die anderen Schreiben des Beschwerdeführers mit Beweisanträgen reagiert hat, zeigt zudem, dass sie durchaus Kenntnis von den Eingaben des Beschwerdeführers nimmt und diese nicht ignoriert. Diese befinden sich auch in den Akten. Zudem ist im Zusammenhang mit dem Schreiben des Be- schwerdeführers vom 30. November 2021 ersichtlich, dass dieses an die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, weitergleitet wurde, aber ei- ne Kopie in den Akten blieb, da sich der Beschwerdeführer darin als Straf- und Zi- vilkläger konstituiert hat. Als solcher wurde er aber ohnehin bereits behandelt, weshalb sich aus diesem Schreiben auch nichts Neues ergab. Ob und inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar 2021, 22. Februar 2021 sowie 30. November 2021 für den Ausgang des Strafverfahrens relevant sind oder sie neue Tatsachen und Beweise enthalten, ist eine materielle Frage und wird im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen (Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens) durch die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen sein. Eine separate Stellungnahme dazu ist aber weder erforder- lich noch geboten. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen die zuständige Staatsan- wältin macht, ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht darauf ein- zutreten. Auf eine Weiterleitung wird verzichtet, da sich aus der behaupteten Rechtsverweigerung keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten waren nicht Partei im Beschwer- deverfahren, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten 1 (via Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - dem Beschuldigten 2 (per B-Post) - dem Beschuldigten 3 (per B-Post) Bern, 23. Dezember 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5