a StPO) auszurichten. 7.4 Die Rechtsvertretenden der Beschuldigten 1, 2, 3 und 5 haben im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich auch die Einreichung einer solchen auf Aufforderung hin nicht vorbehalten. Die praxisgemäss durch die Beschwerdekammer pauschal festzulegenden und vom Kanton Bern zu tragenden Entschädigungen der Beschuldigten 1, 2, 3 und 5 für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) werden somit desgleichen je auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.