Gehörsverletzung in der Form einer Verletzung der Begründungspflicht und nicht den Abschluss der Vereinbarung in ihrer Abwesenheit monierte, ist auch die approximative Zeitschätzung für die «Kenntnisnahme Entscheid OG / Besprechung mit Mandant» deutlich zu hoch veranschlagt. Vor diesem Hintergrund ist die Honorarnote von Rechtsanwalt H.________ auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu reduzieren bzw. dem Beschuldigten 4 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 für die Aufwendungen der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) auszurichten.