Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.3 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 4, Rechtsanwalt H.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 7. Oktober 2022 ein Honorar von CHF 3'012.20 (inkl. MWST) geltend.