In Anbetracht dessen, dass die Verfahrenseinstellung hinsichtlich sämtlicher Delikte zu Unrecht erfolgte, kann auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenliquidation nicht aufrechterhalten werden. Die Vorinstanz wird daher im Rahmen des Sachurteils noch einmal detailliert über die Tragung der entstandenen Verfahrens- und Parteikosten zu befinden haben. Somit sind auch die Ziff. 11 bis 17 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.