Würden die Strafanträge nicht zurückgezogen, wäre seitens der Vorinstanz namentlich hinsichtlich der von der Beschuldigten 2 gestellten Strafanträge erstinstanzlich zu überprüfen, ob diese – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags – gültig gestellt wurden. 5.4 In Anbetracht dessen, dass die Verfahrenseinstellung hinsichtlich sämtlicher Delikte zu Unrecht erfolgte, kann auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenliquidation nicht aufrechterhalten werden.