Mithin sind auch Ziff. 1, 4, 6, 8 und 10 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, mit der Folge, dass die Vorinstanz anlässlich der neu anzusetzenden Hauptverhandlung – allenfalls nach Durchführung einer neuen Vergleichsverhandlung – über die Antragsdelikte zu befinden haben wird, sollten die Strafanträge bis dahin nicht zurückgezogen worden sein. Würden die Strafanträge nicht zurückgezogen, wäre seitens der Vorinstanz namentlich hinsichtlich der von der Beschuldigten 2 gestellten Strafanträge erstinstanzlich zu überprüfen, ob diese – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags – gültig gestellt wurden.