trotz anwaltlicher Vertretung darauf verlassen. 5.3.3 Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der von den Beschuldigten 1 und 2 erklärte Rückzug der Strafanträge zufolge unrichtiger behördlicher Auskünfte und entsprechend nicht endgültig erfolgt ist. Da entsprechend noch nicht definitiv feststeht, dass kein Urteil mehr ergehen kann, und die Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 4 StPO damit nicht erfüllt sind, erfolgte die Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich der Antragsdelikte zu Unrecht. Mithin sind auch Ziff.