Es darf zwar angenommen werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Widersprüchlichkeit dieser Informationen und Zusicherungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkannt haben, zumal sie beide anwaltlich vertreten waren. Weil es sich dabei aber um Informationen bzw. Zusicherungen handelt, die im Rahmen einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung von der zuständigen Verfahrensleitung bzw. Gerichtspräsidentin abgegeben wurden, durften sie sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) trotz anwaltlicher Vertretung darauf verlassen.