54 StGB nach Anklageerhebung keine Einstellung mehr möglich ist (E. 5.2.1). Zumal die Beschuldigte 2 vorbringt, dass es für sie eine Grundvoraussetzung zum Führen der Vergleichsvereinbarungen gewesen sei, dass eine Erledigung aller hängigen (Straf- und Zivil-)Verfahren angestrebt worden sei, und die Umstände, dass die Vorinstanz den Beteiligten für den Fall eines Vergleichs die Einstellung der Verfahrens in sämtlichen Anklagepunkten und eine Entschädigung in Aussicht gestellt habe, bei den im Rahmen der Vergleichsverhandlung getätigten Überlegungen eine Rolle gespielt hätten,