386 StPO). Der Willensmangel ist von demjenigen nachzuweisen, der sich darauf beruft (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1 mit Hinweis). Aus den der Kammer vorliegenden Akten erhellt, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung und der damit verbundene Rückzug der Strafanträge auf Zuwirken der Verfahrensleitung hin erfolgte. So wird zum einen anhand der Stellungnahme der Beschuldigten 2 im Beschwerdeverfahren deutlich, dass die Vorinstanz den Beteiligten anlässlich der Vergleichsverhandlung die Einstellung des Verfahrens in sämtlichen Anklagepunkten in Aussicht stellte.