OR nicht genügt, um den Rückzug eines Rechtsmittels rückgängig zu machen. Vielmehr bedarf es eines qualifizierten Irrtums, welcher namentlich durch eine unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufen werden kann (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3; 6B_398/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2.3.1). Wurde die Erklärung durch unrichtige behördliche Informationen veranlasst, so kann sich die betroffene Person nur dann auf einen Willensmangel berufen, wenn sie nicht dazu in der Lage war, die Unrichtigkeit der Information sofort zu erkennen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 386 StPO).