120 StPO analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Zumal der Strafantrag der Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO), erscheint es angezeigt, Art. 386 Abs. 3 StPO nicht nur auf den Rückzug der Straf- und Zivilklage, sondern auch auf den Rückzug des Strafantrags analog anzuwenden. Bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 386 Abs. 3 StPO wird deutlich, dass auch bei dieser Bestimmung ein blosser Irrtum bzw. ein Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR nicht genügt, um den Rückzug eines Rechtsmittels rückgängig zu machen.