33 StGB). Betreffend Rechtsmittel sieht die Strafprozessordnung denn auch ausdrücklich vor, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Bundesgericht erweist es sich mit der herrschenden Lehre als sachgerecht, Art. 386 Abs. 3 StPO für den Rückzug der Straf- und Zivilklage nach Art. 120 StPO analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).