11 zu Art. 33 StGB je mit Hinweisen). Ebenso wenig verdient offenbarer Rechtsmissbrauch Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2 und 2.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Weiter wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass auch dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Willensmangels gemacht werden soll, wenn die antragsberechtigte Person durch eine falsche behördliche Auskunft zu einem Rückzug veranlasst wurde (RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 33 StGB).