8 affectant la décision de retrait de plainte» gelte (E. 1.2). Wie die Beschuldigte 5 einräumt, geht die herrschende Lehre heute jedoch davon aus, dass mindestens eine unter strafbarer Einflussnahme, namentlich aufgrund Nötigung oder Drohung, abgegebene Erklärung nicht unberücksichtigt bleiben darf (siehe dazu RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22-24 zu Art. 33 StGB; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 3 zu Art. 33 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 11 zu Art.