Wie die Beschuldigten 3, 4 und 5 in ihren Stellungnahmen anführen, handelt es sich beim Rückzug eines Strafantrags um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 143 IV 104 E. 5.1 mit Hinweis). Während das Bundesgericht in einem älteren Entscheid (BGE 79 IV 97 E. 4) noch festgehalten hatte, dass Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR;