Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, z.B. ein gültiger Strafantrag fehlt (vgl. BGE 147 IV 199 nicht publizierte E. 2 mit Hinweisen). In Anbetracht der Tatsache, dass die Vergleichsvereinbarung nicht wie angestrebt umgesetzt und die Verfahren nicht in sämtlichen Anklagepunkten eingestellt werden können, gilt es vorliegend jedoch zu überprüfen, ob der Rückzug der Strafanträge dennoch endgültig ist. Die Beschuldigten scheinen sich darüber uneins zu sein: