5.3 5.3.1 Dass die Vorinstanz die Strafverfahren hinsichtlich der Antragsdelikte zufolge Rückzugs der entsprechenden Strafanträge in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt hat, wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden. So stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn definitiv kein Urteil ergehen kann und es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz StPO). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, z.B. ein gültiger Strafantrag fehlt (vgl. BGE 147 IV 199 nicht publizierte E. 2 mit Hinweisen).