Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und die Vorinstanz wird anlässlich der neu anzusetzenden Hauptverhandlung materiell über die den Beschuldigten 1, 2, 3 und 4 vorgeworfenen Offizialdelikte sowie das Vorliegen allfälliger Strafbefreiungsgründe zu befinden haben.