Der Umstand, dass den Parteien mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 einzustellen, und die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der Vergleichsvereinbarung ihr Desinteresse an der Weiterführung der Verfahren erklärten, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr wird aufgrund der voranstehenden Ausführungen deutlich, dass die von den Parteien abgeschlossene Vergleichsvereinbarung nicht wie angestrebt umgesetzt werden kann. Ziff.