52 StGB zu Unrecht erfolgt ist. Gleich verhält es sich mit der Einstellung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Diebstahls und Nötigung, die Beschuldigte 2 wegen Diebstahls sowie die Beschuldigten 3 und 4 wegen Nötigung gestützt auf Art. 8 (Abs. 1 und Abs. 4) StPO i.V.m. Art. 53 StGB. Der Umstand, dass den Parteien mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt werde, das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 einzustellen, und die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der Vergleichsvereinbarung ihr Desinteresse an der Weiterführung der Verfahren erklärten, vermag daran nichts zu ändern.