7 Obergerichts des Kantons Bern BK 22 330 vom 31. Januar 2023 E. 3.2.3 und 3.2.4 sowie BK 21 454 vom 14. April 2022 E. 4.1 und 5.2). 5.2.3 Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der der Beschuldigten 2 zur Last gelegten Straftatbestände des Pfändungsbetruges und der falschen Beweisaussage einer Partei gestützt auf Art. 8 (Abs. 1 und Abs. 4) StPO i.V.m. Art. 52 StGB zu Unrecht erfolgt ist.