54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5). Tut es dies nicht, verletzt das Gericht bei der geltenden Gesetzeslage nicht nur seine gesetzliche Beurteilungspflicht (Art. 351 Abs. 1 StPO), sondern auch das Akkusationsprinzip (Rollentrennungsfunktion; vgl. Beschlüsse des