BGE 139 IV 220 E. 3.3 und 3.4). Auch im Rahmen der jüngsten StPO-Revision gab es keinerlei Bestrebungen, aufgrund derer eine Änderung bzw. eine Präzisierung des geltenden Art. 8 StPO im Parlament diskutiert worden wäre. Mithin bestand diesbezüglich kein Revisionsbedarf. Auch gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass das Bundesgericht seine langjährige und mit Urteil 2C_122/2022 vom 15. Dezember 2022 jüngst bestätigte Rechtsprechung zu ändern gedenkt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 330 vom 31. Januar 2023 E. 3.2). 5.2.2 Ist einmal Anklage erhoben, hat das Sachgericht, wenn es einen Anwendungsfall von Art.