5.2 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Anders als die Vorinstanz und die Beschuldigten (teilweise implizit) annehmen, stellt Art. 8 StPO nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis Art. 54 StGB indes keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach Anklageerhebung dar. So statuiert Art. 8 Abs. 1 StPO zwar, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art.