Dies, obwohl den Parteien, mithin auch der Staatsanwaltschaft, mit Vorladung vom 4. Februar 2022 mitgeteilt worden sei, dass Vergleichsverhandlungen geführt würden. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 an den Rechtsanwalt des Beschuldigten 1, welches in Kopie an alle Parteien verschickt worden sei, seien noch weitergehende Ausführungen zum Ablauf der geplanten Vergleichsverhandlungen gemacht worden. Trotz dieser Informationen habe sich die Staatsanwaltschaft nie dahingehend geäussert, dass sie eine aktivere Rolle, mithin eine Beteiligung an Vergleichsverhandlungen, wahrzunehmen gedenke.