Auch die Ausführungen des Gerichts zur Kostenverlegung würden den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen, da ausser Acht gelassen werde, dass der Beschuldigte 1 das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst habe. 4.2 Die Vorinstanz und die Beschuldigten äussern sich zu diesen Vorbringen nicht, halten jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin explizit auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichtet habe. Dies, obwohl den Parteien, mithin auch der Staatsanwaltschaft, mit Vorladung vom 4. Februar 2022 mitgeteilt worden sei, dass Vergleichsverhandlungen geführt würden.