Gleich verhalte es sich mit den gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 52 StGB (Anmerkung der Kammer: i.V.m. Art. 8 StPO) eingestellten Offizialdelikten (Pfändungsbetrug und falsche Beweisaussage einer Partei [Beschuldigte 2]). Auch die Ausführungen des Gerichts zur Kostenverlegung würden den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen, da ausser Acht gelassen werde, dass der Beschuldigte 1 das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst habe.