5 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Zur Begründung wird vorgebracht, die Vorinstanz führe hinsichtlich der mit Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung eingestellten Offizialdelikte (Diebstahl [Beschuldigte 2] und Nötigung [Beschuldigter 1] bzw. Gehilfenschaft zur Nötigung [Beschuldigte 3 und 4]) nicht aus, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 53 StGB in den konkreten Fällen tatsächlich erfüllt seien; dadurch verletze das Regionalgericht seine Begründungspflicht. Gleich verhalte es sich mit den gemäss Ziff.