Dazu hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass diese bei Einstellungen in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 und Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO in der Regel vom Kanton zu tragen seien, was sich auch im vorliegenden Fall rechtfertige. So beruhten die Strafverfahren hauptsächlich auf dem langjährigen und langwierigen Ehescheidungsverfahren der Beschuldigten 1 und 2 bzw. der damit zusammenhängenden Zuweisung der vormals ehelichen Liegenschaft an der L.________ (Adresse).