2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung). Betreffend die der Beschuldigten 2 zur Last gelegten Straftatbeststände des Pfändungsbetruges und der falschen Beweisaussage einer Partei rechtfertige sich eine Verfahrenseinstellung nach Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB, da Schuld und Tatfolgen im konkreten Fall leicht wögen und unechten Bagatellcharakter aufwiesen (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Weiter wurde die Kostentragung gemäss Ziff.