329 Abs. 4 StPO einzustellen (vgl. Ziff. 1, 4, 6, 8 und 10 der angefochtenen Verfügung). Hinzu komme, dass die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen der Vergleichsvereinbarung ihr Desinteresse an der Weiterführung der Strafverfahren erklärt hätten. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 53 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt, weshalb die Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Diebstahls und Nötigung, gegen die Beschuldigte 2 wegen Diebstahls sowie gegen die Beschuldigten 3 und 4 wegen Nötigung in Anwendung von Art. 8 StPO i.V.m. Art. 53 StGB ebenfalls einzustellen seien (vgl. Ziff. 2, 5, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung).